Es sei daran erinnert, dass die Privatklägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt bereits durch ihre Chats, ihr Angaben im Tinder-Profil und ihr Auftreten einerseits und der psychisch fragilen Verfassung andererseits von aussen betrachtet höchst ambivalent erscheint. Vor diesem Hintergrund ist zumindest gut erklärbar, wie es zu einer für den nicht allzu sensiblen Beschuldigten derart überraschenden Wende in der Haltung der Privatklägerin kommen konnte. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Täterwissen bewiesen, als er in seiner Erstaussage spontan beteuert habe, sie habe ihn nicht irgendwie weggestossen oder so, ist auf seine Aussage vor oberer Instanz zu verweisen, wonach