Für die Kammer ist sodann – anders als für die Vorinstanz – im vom Beschuldigten wahrgenommenen Verhalten der Privatklägerin nicht zwingend ein verdächtiger Strukturbruch ersichtlich. Vielmehr erscheint ein solches Szenario mit unvermitteltem Stimmungswechsel, gerade auch gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin selber, als durchaus plausibel. Es sei daran erinnert, dass die Privatklägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt bereits durch ihre Chats, ihr Angaben im Tinder-Profil und ihr Auftreten einerseits und der psychisch fragilen Verfassung andererseits von aussen betrachtet höchst ambivalent erscheint.