Zudem machte sie zu mehreren Punkten des Kerngeschehens, insbesondere auch zu ihrem verbalen Widerstand, widersprüchliche Angaben. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen erscheint es mehr als nur zweifelhaft, ob sie ihren entgegengesetzten Willen auch tatsächlich vorher merkbar artikuliert hat, oder ob es nicht vielmehr dauerte, bis sie selber ihren Widerwillen realisierte und genügend innere Kraft aufgeboten hatte, diesen gegen aussen zu manifestieren und das Ganze physisch zu beenden. Für die Kammer ist sodann – anders als für die Vorinstanz – im vom Beschuldigten wahrgenommenen Verhalten der Privatklägerin nicht zwingend ein verdächtiger Strukturbruch ersichtlich.