Für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausser Frage, dass sie sich an jenem Abend ab einem gewissen Punkt innerlich von jeglicher Sexualität mit dem Beschuldigten verabschiedet hatte. Ebenfalls scheint klar, dass die Parteien ganz grundsätzlich völlig unterschiedliche Vorstel-