Hierbei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben eine depressive Phase durchlebte, zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Antidepressiva stand und Alkohol konsumiert hatte, wobei es gerichtsnotorisch ist, dass ein solcher Mischkonsum risikoreich ist und Alkohol die Wirkung solcher Medikamente auf unvorhersehbare Weise verändern kann. Für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausser Frage, dass sie sich an jenem Abend ab einem gewissen Punkt innerlich von jeglicher Sexualität mit dem Beschuldigten verabschiedet hatte.