Ihre Einschätzung und damit auch die Art, wie sie den Vorfall dann im Spital, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der ersten und oberen Instanz schilderte, hing von der fehlenden nachträglichen Reaktion des Beschuldigten und insbesondere von der Einschätzung ihres Ex-Freundes ab. Hierbei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben eine depressive Phase durchlebte, zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Antidepressiva stand und Alkohol konsumiert hatte, wobei es gerichtsnotorisch ist, dass ein solcher Mischkonsum risikoreich ist und Alkohol die Wirkung solcher Medikamente auf unvorhersehbare Weise verändern kann.