Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die Situation offensichtlich selber sowohl während als auch nach dem Vorfall, bis zum Telefon mit ihrem Ex-Freund, nicht einordnen konnte. Ihre Einschätzung und damit auch die Art, wie sie den Vorfall dann im Spital, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der ersten und oberen Instanz schilderte, hing von der fehlenden nachträglichen Reaktion des Beschuldigten und insbesondere von der Einschätzung ihres Ex-Freundes ab.