Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass er auch bemerkt hat bzw. hätte bemerken müssen, dass sie den Beischlaf abbrechen wollte bzw. damit nicht mehr einverstanden war. Die Privatklägerin begründete ihre Überzeugung, weswegen er es gehört und wahrgenommen habe, damit, dass er immer mit dem Gegenteil reagiert habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach er auf sie reagiert habe, indem er aufgehört habe sie zu lecken, nachdem sie «Au» gesagt habe. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die Situation offensichtlich selber sowohl während als auch nach dem Vorfall, bis zum Telefon mit ihrem Ex-Freund, nicht einordnen konnte.