Sogar wenn er sie angeschaut hätte, hätte der Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben nur bemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl gemerkt hat, dass die Privatklägerin nicht leidenschaftlich dabei gewesen ist. Er hat selber durchs ganze Verfahren hinweg ihre Passivität beschrieben und angegeben, dass es «nicht seine beste Leistung» gewesen sei. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass er auch bemerkt hat bzw. hätte bemerken müssen, dass sie den Beischlaf abbrechen wollte bzw. damit nicht mehr einverstanden war.