Gestützt auf die Schilderungen ihrer eigenen Wahrnehmung steht fest, dass die Privatklägerin retrospektiv selber davon ausging, dass der Beschuldigte während dem Beischlaf den «Ernst» der Lage nicht erkannt hat. Sie selber, als einzige Zeugin vor Ort, erachtete ihre Botschaft in Wort und Haltung, dass sie den Beischlaf nicht mehr wollte, somit nicht als beim Beschuldigten angekommen. Sogar wenn er sie angeschaut hätte, hätte der Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben nur bemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei.