Sie habe nicht gewusst, wie sie dies habe deuten sollen. Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass da etwas nicht rechtens gewesen sei aber wiederum sei es einfach schwierig gewesen, das einzuordnen (pag. 643 Z. 4 ff.). Sie habe ihm halt gesagt, sie glaube, dass sie vergewaltigt worden sei und ihm das Ganze dann beschrieben, wonach er nur gesagt habe, dass sie das nicht bloss glaube. Das sei eine Vergewaltigung (pag. 641 Z. 4 ff.). Gestützt auf die Schilderungen ihrer eigenen Wahrnehmung steht fest, dass die Privatklägerin retrospektiv selber davon ausging, dass der Beschuldigte während dem Beischlaf den «Ernst» der Lage nicht erkannt hat.