Die Privatklägerin äusserte sich im Verfahren mehrfach dazu, inwiefern der Beschuldigte auf sie reagiert, bzw. inwiefern er ihren Widerstand wahrgenommen habe, als auch zu ihrer eigenen Wahrnehmung des Geschehens sowohl während als auch nach dem Beischlaf. So sagte sie bereits in ihrer tatnächsten Einvernahme aus, dass er gar nicht auf sie reagiert und ihr nicht einmal in die Augen geschaut habe, so dass er den Ernst der Dinge hätte sehen können (pag. 22 F. 13). Oberinstanzlich sagte sie auf Frage, was er denn in ihrem Blick hätte sehen können, wenn er sie angeschaut hätte, aus, dass er die komplette Entgeisterung und Ratlosigkeit hätte sehen können.