18 aber geschlossen werden, dass er komplett überrumpelt war. Diese Überraschung spricht dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht unter dem Eindruck gestanden hatte, etwas gegen den Willen der Privatklägerin gemacht zu haben. Die Privatklägerin äusserte sich im Verfahren mehrfach dazu, inwiefern der Beschuldigte auf sie reagiert, bzw. inwiefern er ihren Widerstand wahrgenommen habe, als auch zu ihrer eigenen Wahrnehmung des Geschehens sowohl während als auch nach dem Beischlaf.