Wäre ihm der Ernst der Lage bewusst gewesen resp. hätte er tatsächlich realisiert, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht mehr gewollt hatte, so hätte er sich wohl noch vor dem Schlafengehen mit den möglichen Folgen seines Tuns auseinandergesetzt und wäre nicht derart ahnungslos in diesen Polizeibesuch gestolpert. Aus den Beobachtungen der Polizei muss