Nach dem ersten Erklären sei er konsterniert gewesen. Er habe dies nicht geglaubt und dann plötzlich nicht mehr gewusst, wie er sich der Polizei gegenüber verhalten solle. Zum einen sei er sichtlich überfordert mit der Situation gewesen, zum anderen dennoch überheblich (pag. 15). Dieses Verhalten passt zur geltend gemachten Ahnungslosigkeit des Beschuldigten. Wäre ihm der Ernst der Lage bewusst gewesen resp.