Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist deswegen festzuhalten, dass die Privatklägerin ihren verbalen Widerstand in den verschiedenen Einvernahmen, bzw. im Spital Wallis unterschiedlich schilderte. Dabei kann nicht zweifelsfrei gesagt werden, ob sie ihr Neinsagen auch tatsächlich akustisch hörbar formuliert hatte und ob sie das «Mundzuhalten» nicht als zu dramatisch wahrgenommen und eventuell fehlinterpretiert hatte. Immerhin hatte sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei im gleichen Atemzug mit der Schilderung des Mundzudrückens auch noch gesagt, dass er sie während dem Sex die ganze Zeit gewürgt habe, was sich im Nachhinein bekanntlich als unrichtig herausstellte.