und dies somit auch nur einmal getan hatte. Zuvor hatte sie nie versucht, vom Beschuldigten wegzukommen, insbesondere auch dann nicht, als er wegen eines Schlages in den Rücken (von einem Snowboardsturz herrührend) kurzzeitig ausser Gefecht gesetzt war. Nach dieser einmaligen körperlichen Abwehrreaktion hat sich der Beschuldigte denn auch sofort abgedreht resp. hat nicht mehr weitergefahren und somit ihre Grenzen respektiert. Einen anderen körperlichen Widerstand hat die Privatklägerin nie geltend gemacht. Sie führte jedoch aus, mehrfach «Nein» gesagt zu haben.