10.5 Erkennbarkeit von körperlichem oder verbalem Widerstand Die Privatklägerin hatte den Ärzten gegenüber das Wegstossen des Beschuldigten im Bett als die erste körperliche Abwehrreaktion angegeben (pag. 186). Daraufhin schilderte sie den Abbruch des Geschlechtsverkehrs bzw. das Wegstossen übers Verfahren hinweg gleichbleibend, mit der einzigen Nuance, dass sie unterschiedliche Angaben dazu machte, ob sie dies mit aller oder aber mit letzter Kraft getan hatte. Letztendlich konnte aber erstellt werden, dass sie mit aller Kraft gemeint hatte und dies somit auch nur einmal getan hatte.