155 Z. 157 f.; pag. 488 Z. 346 f.). Insgesamt geht die Kammer beim Beschuldigten von sehr glaubhaften Aussagen aus. Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb man ihm glauben sollte, erwiderte der Beschuldigte «Weil ich die Wahrheit sage und es mir nicht im Traum in den Sinn käme, einen Gerichtspräsidenten anzulügen» (pag. 489 Z. 385 ff.). Wenn dies auch nur Worte sein mögen, so stehen sie doch symbolisch für den Eindruck, welchen sich auch die Kammer vom Beschuldigten machen konnte. Er stand schnörkellos und offen zu dem was er war (Single-I.______