Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer als glaubhaft und kann sich diesbezüglich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Soweit dem Beschuldigten Kargheit in seinen Aussagen vorgeworfen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bestreiten von Vorwürfen naturgemäss keine blumigen Beschreibungen mit sich bringen kann. Das Verhalten der Privatklägerin hat der Beschuldigte über das ganze Verfahren hinweg konstant als passiv beschrieben (pag. 106 Z. 211). Sie habe den «Seestern» gemacht (pag. 154 Z. 112; pag. 487 Z. 278).