Eine solch deutliche Ambivalenz erstreck sich in der Regel auch auf die Selbstwahrnehmung und die Einordnung des Umfelds. Damit lässt sich auch nachvollziehen, dass der Beschuldigte wohl weniger rücksichtsvoll mit ihr umsprang, als es ihr tatsächlicher psychischer Zustand wohl geboten hätte, aber auch, dass sie selber gewisse Dinge wohl als dramatischer empfunden haben dürfte, als sie effektiv waren. 10.4 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer als glaubhaft und kann sich diesbezüglich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen.