Daraus kann geschlossen werden, dass sie zum damaligen Zeitpunkt weit empfindsamer, fragiler und weniger belastbar war, als sie gegen aussen hin mit ihrem dezidierten (schriftlichen) Auftreten den Anschein machte. Die Gesamtumstände lassen die Privatklägerin als ambivalent erscheinen, nicht zuletzt auch, wenn man sich ihr damaliges sehr selbstbewusstes und überlegenes Auftreten im Chatverkehr mit dem Beschuldigten vor Augen führt (pag. 26 ff.). Eine solch deutliche Ambivalenz erstreck sich in der Regel auch auf die Selbstwahrnehmung und die Einordnung des Umfelds.