Ergänzungsfragen der Verteidigung vom 9. September 2021], pag. 235 ff. [Arztbericht vom 6. September 2021 insb. Antwort Nr. 9]). Für die Würdigung der Aussagen und die Eruierung der Gesamtumstände kann aber nicht gänzlich ausgeblendet werden, dass die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt bereits seit dem 2. Oktober 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung am Psychiatriezentrum H.________ gewesen war (pag. 235). Gemäss eigenen Aussagen hatte sie zum Tatzeitpunkt eine depressive Phase (pag. 639 Z. 1 ff.) und nahm das verschreibungspflichtige Antidepressivum Venlafaxine.