14 In diesem Zusammenhang kommt man nicht umhin, auch einen Blick auf die damaligen persönlichen Umstände der Privatklägerin zu werfen. Im vorinstanzlichen Verfahren war letztendlich darauf verzichtet worden, einen weiteren Anlauf zu nehmen, dem psychischen Zustand der Privatklägerin unmittelbar vor dem Vorfall auf den Grund zu gehen (vgl. pag. 228 ff. [Anfrage vom 26. August 2021 bei der Psychiaterin der Privatklägerin], pag. 233 f. [Ergänzungsfragen der Verteidigung vom 9. September 2021], pag.