Insgesamt erachtet somit auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft. Allerdings weisen diese Details aber auch darauf hin, dass die Privatklägerin die Ereignisse allenfalls etwas dramatischer empfand, als sie objektiv betrachtet gewesen sein dürften. Exemplarisch wird dies am Beispiel des Würgens sichtbar. Während sie selber die Hände des Beschuldigten in ihrer Halsgegend geradezu als Würgen empfunden und beschrieben hatte, musste sie später einräumen, dass er einfach nur die Hände an ihren Hals gehalten habe, ohne zuzudrücken.