Ohne jedes Wort auf die Goldwaage zu legen, fällt dieser Punkt doch auch als weiterer Widerspruch auf, insbesondere nachdem sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keinen Samenerguss gehabt habe (pag. 106 Z. 229 f.) und erst am nächsten Morgen onaniert habe, wobei er das Tuch in die WC Schüssel geworfen habe, durch die Feststellungen des KTD plausibilisieren liessen (pag. 163). Die aufgezeigten Übertreibungen und Unstimmigkeiten betreffen allesamt Details, die zwar nichts Wesentliches am stets gleich geschilderten Kerngeschehen ändern. Insgesamt erachtet somit auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft.