Insbesondere hatte sie vorher nicht versucht, den Beschuldigten wegzustossen. Weiter hatte die Privatklägerin im Spital angegeben, der Beschuldigte sei vaginal zum Samenerguss gekommen (pag. 186, 188). Bei der Polizei relativierte sie dann aber, dass sie es nicht wisse, sie würde meinen, er sei zum Orgasmus gekommen, sei sich aber nicht sicher (pag. 24 F. 33). Ohne jedes Wort auf die Goldwaage zu legen, fällt dieser Punkt doch auch als weiterer Widerspruch auf, insbesondere nachdem sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keinen Samenerguss gehabt habe (pag.