641 Z. 37 f.). Sie präzisierte, dass sie nie um Luft gerungen habe und ihr auch nichts abgestellt hätte (pag. 642 Z. 19). Damit scheint hinlänglich geklärt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt würgte, wie sie dies zu Beginn der Polizei gegenüber noch geschildert hatte. Sie hatte in diesem Punkt in ihrer Erstaussage klar aggraviert. Während sie in der polizeilichen Einvernahme noch ausgesagt hatte, sie habe den Beschuldigten mit letzter Kraft an seinen Armen gepackt und auf die linke Bettseite geschoben (pag. 21), gab sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, ihn mit aller Kraft von ihr runter auf die Seite geschoben zu haben (pag.