13 ein Saugen oder ein Lecken gewesen sei, es habe aber effektiv dazu geführt, dass es ihr weh gemacht habe (pag. 641 Z. 25 ff.). Auch gab sie in ihrer ersten Einvernahme noch an, der Beschuldigte habe sie während dem Sex die ganze Zeit gewürgt (pag. 21), während sie später davon sprach, dass er die Hand an ihrem Hals gehalten habe und die Hand dann von ihrem Hals auf ihren Mund gewandert sei (pag. 96 Z. 212 ff.). An der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung sprach die Privatklägerin dann lediglich noch von einem bewussten Druck (pag. 483 Z. 144; pag. 641 Z. 37 f.).