10.3 Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen grundsätzlich – was die generellen Abläufe anbelangt – glaubhaft und authentisch. Die Kammer kann sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen (pag. 531-535). Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des Abends während des gesamten Verfahrens mehrheitlich gleichbleibend. In Ihren Aussagen sind jedoch auch gewisse Übertreibungen ersichtlich. So sprach sie in ihrer ersten Befragung nur von einem schmerzhaften Lecken des Beschuldigten in ihrem Intimbereich und nicht von Saugen (pag.