Aus dieser Vorgeschichte und den Umständen des ersten Treffens kann immerhin geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf Sex nicht davon ausgehen musste, bei der Privatklägerin handle es sich um eine besonders fragile, schutzbedürftige oder eher willensschwache Person. Er muss sie nach dem gehabten Chataustausch als meinungsstarke und zielstrebige Partnerin auf Augenhöhe wahrgenommen haben. Insbesondere durfte er in Anbetracht ihrer demonstrierten Schroffheit davon ausgegangen sein, dass sie ihm deutlich zu spüren geben würde, wenn sie etwas nicht will. 10.3 Aussagen der Privatklägerin