Er müsse dazu sagen, dass sie sehr gut ausgesehen habe, als sie bei ihm eigetroffen sei. Sie habe eine Handtasche und eine grosse Tasche dabei gehabt, beide seien voll gewesen. Er habe sich noch gedacht, Madam komme sich gleich breitmachen. Das sei ihm da durch den Kopf gegangen (pag. 105 Z. 161 ff.). Aus dieser Vorgeschichte und den Umständen des ersten Treffens kann immerhin geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf Sex nicht davon ausgehen musste, bei der Privatklägerin handle es sich um eine besonders fragile, schutzbedürftige oder eher willensschwache Person.