Immerhin ermahnte sie den Beschuldigten während des allerersten Penetrationsversuchs sogar noch zum Überstreifen eines Kondoms, woraus dieser schliessen durfte, dass sie die Penetration grundsätzlich begrüsste. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 542 ff.). Somit bleibt noch die Überprüfung der zweiten Vaginalpenetration. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die Privatklägerin nach unterbrochenem Oralverkehr erneut mit seinem erigierten Penis vaginal penetriert haben, wobei er mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie gelegen sein soll.