Nachdem der Freispruch betreffend sexuelle Nötigung rechtskräftig geworden ist, bleibt oberinstanzlich noch der Vorwurf der Vergewaltigung zu untersuchen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass hinsichtlich der ersten Vaginalpenetration nicht genügend Indizien vorliegen, aus welchen zuverlässig geschlossen werden könnte, dass diese Penetration gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt wäre. Immerhin ermahnte sie den Beschuldigten während des allerersten Penetrationsversuchs sogar noch zum Überstreifen eines Kondoms, woraus dieser schliessen durfte, dass sie die Penetration grundsätzlich begrüsste.