Dies zeigt sich auch schon nur darin, dass die Anklagebehörde die beiden Vaginalpenetrationen nur als eine Vergewaltigung anklagte, statt als Mehrfachbegehung. Dass das vaginale Einführen des Fingers samt oralem Lecken und Saugen separat angeklagt wurde, ist nicht einer neuen Phase des Geschehens geschuldet, sondern der Natur des Tatvorwurfs. Nachdem der Freispruch betreffend sexuelle Nötigung rechtskräftig geworden ist, bleibt oberinstanzlich noch der Vorwurf der Vergewaltigung zu untersuchen.