11 trachtung jedoch als irreführend und künstlich. Bereits aus dem geschilderten Ablauf des Rahmengeschehens in der Anklageschrift ergibt sich, dass die Geschehnisse jenes Abends im Schlafzimmer ein dynamisches Gesamtgeschehen waren, welches ohne wesentlichen Unterbruch vom einen zum anderen führte. Dies zeigt sich auch schon nur darin, dass die Anklagebehörde die beiden Vaginalpenetrationen nur als eine Vergewaltigung anklagte, statt als Mehrfachbegehung.