10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen Die vorinstanzliche Aufteilung des angeklagten Sachverhalts in drei Phasen erscheint zwar für die Unterscheidung zwischen dem Nötigungs- und Vergewaltigungsvorwurf auf den ersten Blick zweckdienlich, erweist sich bei genauerer Be-