Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nur schwer nachvollziehbar. Sie würden den Schluss zulassen, dass er die Reaktion der Privatklägerin realisiert haben müsse. Die einleitenden Fragen, ob sie sich verbal und körperlich gewehrt habe und ob er dies wahrgenommen, und den Beischlaf trotzdem fortgesetzt habe, seien klar mit ja zu beantworten.