96 Z. 217 f. bzw. pag. 482 Z. 129 f.). Der Beschuldigte habe in seiner Ersteinvernahme überhaupt nichts dazu gesagt. Bei seiner Schlusseinvernahme und in Kenntnis der Aussagen der Privatklägerin habe er sinngemäss erklärt, der Schmerz sei zwischen der ersten und zweiten Phase gewesen. Somit seien diese Aussagen übereinstimmend. Er habe aber erklärt, dass er den eigentlichen Schlag in den Rücken erst am Ende des Beischlafs verspürt habe (pag. 155 Z. 133; pag. 157 Z. 212; pag. 487 Z. 315). Es lasse sich nicht eindeutig erstellen, wann nun genau dieser Schmerz beim Beschuldigten eingetreten sei.