Er habe zudem bestritten, dass sie ihn am Schluss weggestossen habe. Das habe er ausdrücklich bereits bei seiner Erstaussage spontan so gesagt, obwohl er von ihrer diesbezüglichen Behauptung noch gar nichts gewusst habe. Es handle sich dabei offensichtlich um Täterwissen. Er sei nach seinen Angaben selbst auf die Seite gegangen, weil er Schmerzen im Rücken verspürt habe. Zudem sei unklar, wann im Geschehen der Schmerz eingetreten sei. Die Privatklägerin habe erst in der Schlusseinvernahme und an der Hauptverhandlung das Eintreten der Schmerzen zwischen erster und zweiter Phase eingeordnet (pag. 96 Z. 217 f. bzw. pag.