Der Beschuldigte habe seinerseits anschaulich geschildert, wie er den Beischlaf fortgesetzt habe. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin, wonach sie sich stetig mehr gewehrt habe, sei er hingegen sehr zurückhaltend geblieben, wobei anerkannt werde, dass es schwierig sei, behauptete Tatsachen, welche nicht stattgefunden hätten, glaubhaft darzutun. Der Beschul-