Der Beschuldigte sei wie nicht da gewesen. Sie habe gedacht, wenn sie jetzt nichts mache, höre er nie auf. Sie habe ihre beiden Hände nach oben genommen, innerlich auf Drei gezählt und ihn in einem Ruck auf die Seite gestossen, wo er zu liegen gekommen sei. Diese Schilderung sei glaubhaft und die objektiven Beweismittel stünden einem so geschilderten Ablauf nicht entgegen. Der Beschuldigte habe seinerseits anschaulich geschildert, wie er den Beischlaf fortgesetzt habe.