Es erscheine ohne Weiteres logisch, dass sie ihren Schmerz hierzu mündlich geäussert habe, wobei ein Stöhnen aus Freude, wie vom Beschuldigten behauptet, nicht dazu passe, dass man sein Gegenüber stimulieren und etwas in die Gänge bringen müsse. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin, welche zu Beginn der Penetration noch «wie gelähmt» bzw. «psychisch nicht in der Lage gewesen sei», sich zu wehren, zunehmend ihre Fassung wiedergewonnen habe, um ihn dann in der dritten Phase wegzustossen. Dies müsse aber nicht abschliessend beurteilt werden, weil das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden sei (sog. Immutabilitätsprinzip).