Was die zweite Phase angehe, habe die Privatklägerin deutlichere Aussagen gemacht und überzeugend dargelegt, wie ihr die manuelle und orale Stimulation Schmerzen bereitet habe. Auch der Beschuldigte habe von Anfang an anerkannt, dass er die Privatklägerin auf diese Weise stimuliert habe. Es erscheine ohne Weiteres logisch, dass sie ihren Schmerz hierzu mündlich geäussert habe, wobei ein Stöhnen aus Freude, wie vom Beschuldigten behauptet, nicht dazu passe, dass man sein Gegenüber stimulieren und etwas in die Gänge bringen müsse.