Aus den Aussagen der Privatklägerin lasse sich kein klares Nein entnehmen und die geltend gemachte Passivität sei ja auch vom Beschuldigten bestätigt worden, welcher ihr Verhalten als «Seestern-Machen» beschrieben habe. Eine klar ablehnende Meinungsäusserung der Privatklägerin sei nicht erschliessbar, weswegen im Sinne der in dubio pro reo Regel vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen sei. Was die zweite Phase angehe, habe die Privatklägerin deutlichere Aussagen gemacht und überzeugend dargelegt, wie ihr die manuelle und orale Stimulation Schmerzen bereitet habe.