- Phase 1: bis und mit erster vaginaler Penetration mit dem Penis - Phase 2: orale und manuelle Stimulation - Phase 3: erneutes vaginales Eindringen mit dem Penis Sie kam zum Schluss, dass in der ersten Phase kein genügend klares Nein geäussert oder mit Verhalten signalisiert worden sei, sodass dieses vom Beschuldigten auch nicht habe wahrgenommen werden können bzw. dass die ursprünglich signalisierte Einwilligung nicht genügend klar widerrufen worden sei. Aus den Aussagen der Privatklägerin lasse sich kein klares Nein entnehmen und die geltend gemachte Passivität sei ja auch vom Beschuldigten bestätigt worden, welcher ihr Verhalten als «Seestern-Machen» beschrieben habe.