Er habe dies nicht geglaubt und dann plötzlich nicht gewusst, wie er sich gegenüber der Kantonspolizei verhalten solle. Er sei einerseits sichtlich überfordert, andererseits dennoch überheblich gewesen (pag. 15). Gleichzeitig finde sich ein gewisser Strukturbruch in seiner Erzählung. Der Wechsel zwischen völliger Passivität der Privatklägerin und plötzlichem, zielstrebigem Verhalten sei wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Geschehnisse gemäss Anklageschrift sodann in drei Phasen aufgeteilt: