Er könne die Rahmengeschehnisse stringent räumlich und zeitlich verknüpfen und die Abläufe nachvollziehbar schildern. Die Beschreibung des Ablaufs decke sich in den Grundzügen mit jener der Privatklägerin, wobei bestimmte Aspekte schon im Rahmengeschehen divergierten. So bestreite er, sie bereits auf dem Stuhl geküsst zu haben, es sei aber möglich, dass er sie massiert habe. Es sei auffallend, dass die Aussagen bereits im Punkt des ersten Kusses diametral auseinandergehen würden, obschon darin noch kein (strafrechtlich relevanter) Vorwurf zu erblicken sei und erwartet werden könnte, dass sich die beiden am Folgetag an ein solches Detail erinnern würden.