Insoweit seien die Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt nicht inkonsistent und es sei sehr wohl möglich, wiederholt von einem (aktiven) Verhalten des Gegenübers überrascht zu werden. Der Beschuldigte habe sehr detailliert und bildhaft ausgesagt und viele Nebensächlichkeiten genannt und beschrieben, wie bspw. den gemeinsamen Kaffee mit Grappa, wobei er ihren Grappa auch noch gerade getrunken habe, oder auch das spezielle Essverhalten der Privatklägerin. Er könne die Rahmengeschehnisse stringent räumlich und zeitlich verknüpfen und die Abläufe nachvollziehbar schildern.