Die Privatklägerin habe aber selber angefügt, dass die ersten groben Avancen für sie noch in Ordnung gewesen seien (pag. 21). Sie sei nach dem ersten Kuss nicht gegangen, weil der Beschuldigte ihr beim Schreiben so gefallen habe und sie gedacht habe, er passe gut zu ihr (pag. 25). Insoweit seien die Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt nicht inkonsistent und es sei sehr wohl möglich, wiederholt von einem (aktiven) Verhalten des Gegenübers überrascht zu werden.